Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grenzenlos KG


1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Kunde durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Kunde deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Kunden abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag. Bucht der Kunde für Dritte (MitKunde), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Dienstleistungsvertrag für sie abzuschließen. Der Kunde, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Veranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Im Nachfolgenden meint Veranstalter das Unternehmen Grenzenlos KG.

1.2. Kunde ist jede Person, die einen Dienstleistungsvertrag zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

1.3. Der Katalog und die Homepage des Veranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Leistungen stellen keine Anbote dar (Vgl 2.2.).

1.4. Unter einem Dienstleistungsvertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Veranstalter und dem Kunden über eine Dienstleistung abgeschlossen wird.

1.5. Unter dem Preis wird der im Dienstleistungsvertrag angegebene, vom Kunden zu bezahlende Betrag verstanden.

1.6. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten FlugKunden und FlugKunden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Dienstleistung (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung, Teilnahme an einer Tour) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

1.7. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.)

2. Aufgaben des Veranstalters
2.1. Ausgehend von den Angaben des Kunden erstellt der Veranstalter für den Kunden Produktvorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote. Können aufgrund der Angaben des Kunden keine Produktvorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Veranstalter den Kunden darauf hin.

Die Produktvorschläge basieren auf den Angaben des Kunden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Kunden - mangels Aufklärung durch den Kunden - Grundlage der Produktvorschläge sein können. Bei der Erstellung von Produktvorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

2.2. Hat der Kunde ein konkretes Interesse an einem der vom Veranstalter ihm unterbreiteten Produktvorschläge, dann erstellt der Veranstalter auf Basis des Vorschlages ein Anbot. Das vom Veranstalter erstellte Anbot bindet den Veranstalter. Änderungen der im Anbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Veranstalter- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Veranstalter dies im Anbot vorbehalten hat, er den Kunden vor Abschluss des Dienstleistungsvertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Kunden und Veranstalter vorgenommen werden. Ein Vertrag zwischen Veranstalter und Kunden kommt zustande, wenn die Auftragsbestätigung des Veranstalters übermittelt wird.

2.3. Der Veranstalter berät und informiert den Kunden auf Grundlage der vom Kunden dem Veranstalter mitgeteilten Angaben. Der Veranstalter stellt die vom Kunden angefragte Dienstleistung unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Veranstaltung allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Kunden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Dienstleistung, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Kunde bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen sowie Hygiene sich an den jeweiligen für den Bestimmungsort üblichen Standards/Kriterien orientieren.

2.4. Der Veranstalter informiert den Kunden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Dienstleistungsvertrag gebunden ist:

2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG.

2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Veranstaltung einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Wanderurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).

2.4.3. Ob die zu vereinbarende Veranstaltung im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Veranstaltung einschlägig ist.

2.5. Besondere Wünsche des Kunden im Sinne von Kundenwünschen, sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Veranstalter im Sinne einer Vorgabe des Kunden gemäß bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.
Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Veranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Veranstalter bestätigt wurde.

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
3.1. Der Kunde hat dem Veranstalter, alle für die Dienstleistung erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Kunde hat den Veranstalter über alle in seiner Person oder der von MitKunden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner MitKunden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Anboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Veranstaltung mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

3.2. Dem Kunden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Durchführung einer Veranstaltung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

3.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Inanspruchnahme der Dienstleistung zu einer Einschränkung der Mobilität des Kunden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Kunde dem Veranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Kunde weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der MitKunden an der Veranstaltung teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Kunden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Kunde seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Veranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Veranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.

3.4. Der Kunde, der für sich oder Dritte (MitKunde) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Veranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl 1.2.).

3.5. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche durch den Veranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Dienstleistungsvertrag, Buchungsbestätigung, auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Veranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Kunden beruht, hat der Kunde zu tragen, wobei die Gebühr mindestens EURO 50,- beträgt.

3.6. Der Kunde hat jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Leistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkrete Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Veranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Es wird dem Kunden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Kunden. Das Unterlassen der Meldung kann hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Veranstalters.

3.7. Der Kunde ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Dienstleistungsvertrages vereinbarten Preis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Veranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.

3.8. Der Kunde hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Veranstalterminderungsansprüchen oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Veranstalterminderungsansprüche des Kunden wider dem Veranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Veranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

3.9. Den Kunden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).

4. Versicherung

4.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Kunden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

4.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Dienstleistungsvertrages bis zum Ende der Veranstaltung gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Kunde über Kontaktaufnahme mit der Grenzenlos KG erhalten.

5. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung
5.1. Der Dienstleistungsvertrag kommt zwischen dem Kunden und dem Veranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Veranstalter, Leistung und Termin) besteht und der Kunde die Buchungsbestätigung des Veranstalters erhält. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Veranstalter und für den Kunden.

5.2. Der Kunde hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Dienstleistungsvertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Dienstleistung, eine Anzahlung von 50% des Preises auf das im Dienstleistungsvertrag genannte Konto zu überweisen oder bar zu begleichen.

5.3. Der Restbetrag ist bis spätestens 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf das im Dienstleistungsvertrag genannte Konto zu überweisen oder bar zu begleichen.

5.4. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Preis bei Zugang des Dienstleistungsvertrages auf das dort genannte Konto sofort zu überweisen oder bar zu begleichen.

5.5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 5.2. oder 5.3. nicht nach, behält sich der Veranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.

6. Personen mit eingeschränkter Mobilität

6.1. Ob eine Veranstaltung für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Dienstleistung, des Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Veranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Dienstleistung im konkreten Fall für sie geeignet ist. Dieses ist Grundlage des abzuschließenden Dienstleistungsvertrages.

6.2. Der Veranstalter kann die Buchung einer Dienstleistung durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Veranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Busunternehmen etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete Veranstaltung für den Kunden nicht geeignet ist.

6.3. Der Veranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Kunden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Veranstalter gemäß 3.1. und/oder 3.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Veranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.

6.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Kunden, die der Meinung des Veranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Veranstaltung aufgrund des Reiseverlaufs, der geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Veranstaltung darstellen, die Teilnahme an der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen zu verweigern.

7. Dienstleistungsvertrag

7.1. Der Kunde erhält bei Abschluss eines Dienstleistungsvertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Dienstleistungsvertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Kunde Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen stimmt der Kunden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Dienstleistungsvertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

7.2. Dem Kunden werden an die zuletzt von ihm bekanntgegebenen Emailadresse rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbestätigung und Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 3.5. aufweisen, hat der Kunde den Reisevermittler oder Veranstalter zu kontaktieren (Vgl 3.5.).

8. Ersatzperson

Der Kunde hat das Recht, den Dienstleistungsvertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Veranstaltung geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Veranstaltung geeignet, kann der Veranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Veranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Für die Übertragung des Dienstleistungsvertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EURO 50,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Kunde, der den Dienstleistungsvertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Preises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

9. Veranstalteränderungen vor Reisebeginn

9.1. Der Veranstalter behält sich im Dienstleistungsvertrag das Recht vor, nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung Preisänderungen vorzunehmen. Der Veranstalter wird den Kunden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Emailadresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

9.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:

1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;

2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen;

9.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Preises kommt 10.4. zur Anwendung. Der Kunde hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzveranstaltung – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Kunden nicht zurückerstattet werden.


10. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
10.1. Der Veranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Veranstalter informiert den Kunden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.

10.2. Unerheblichen Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist - geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Veranstaltung nicht wesentlich verändern.

10.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Veranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Veranstaltung und/oder Abwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Veranstaltung sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.

10.4. Ist der Veranstalter zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Veranstaltung ausmachen, gezwungen oder kann er Vorgaben des Kunden, die vom Veranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Veranstaltung, um mehr als 8 %, kann der Kunde

- innerhalb einer vom Veranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder

- der Teilnahme an einer Ersatzveranstaltung zustimmen, sofern diese vom Veranstalter angeboten wird, oder

- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.

Der Veranstalter wird daher den Kunden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren:

- die Änderungen der Leistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Veranstaltung

- die angemessene Frist, innerhalb derer der Kunde den Veranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,

- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Veranstaltung.

Dem Kunden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Kunde innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

11. Reiseroute/Änderungen
Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten oder der konditionellen und körperlichen Verfassung der Kunden usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Tour verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der Veranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen. Aufgrund oben angeführter Umstände entsteht keinerlei Gewährleistungsanspruch für den Kunden.

12. Gewährleistung
12.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Dienstleistung nicht oder
mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Veranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Kunde oder seine MitKunden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Kunden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Kunde hat dem Veranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Veranstaltung, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Veranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Veranstalter unter der im Dienstleistungsvertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.

12.2. Unterlässt es der Kunde seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 3.6. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Veranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Veranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Veranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Veranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Kunde die nachteiligen Rechtsfolgen (Vgl Punkt 3.6.) zu tragen.

12.3. Behebt der Veranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und vom Veranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen. Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.

12.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Veranstalter dem Kunden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Veranstaltung an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Kunde nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Veranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Veranstaltung zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Veranstalter dem Kunden eine angemessene Preisminderung. Der Kunde kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Kunde darzulegen, dass die vom Veranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

12.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 10.3. auf die Durchführung der Veranstaltung und behebt der Veranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Kunden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl 12.1.) nicht, so kann der Kunde, sofern ihm die Fortsetzung der Veranstaltung ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Kunden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Dienstleistungsvertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche erheben. Tritt der Kunde vom Dienstleistungsvertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Kunden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 12.4. angeboten werden oder lehnt der Kunde die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 12.4. ab, stehen dem Kunden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche auch ohne Beendigung des Dienstleistungsvertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Kunde darzulegen, dass die vom Veranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Veranstalterminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Veranstaltung, so sorgt der Veranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Kunden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Kunden.

12.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Veranstalter dennoch nicht von der Veranstaltung zurück (vgl 16.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 100% vom Kunden zu tragen.

13. Rücktritt des Kunden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
13.1. Der Kunde kann vor Beginn der Veranstaltung – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Dienstleistungsvertrag zurücktreten:


13.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 10.3. beeinträchtigen. Tritt der Kunde in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Veranstaltung getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung.

13.1.2. In den Fällen des Punktes 11.3.

Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter schriftlich, per Email zu erklären.

13.2. Der Kunde kann nach Beginn der Veranstaltung in den Fällen des Punktes 12.5. – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Dienstleistungsvertrag zurücktreten.

14. Rücktritt des Kunden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

14.1. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter schriftlich, per Email zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.

14.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Preis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Dienstleistungen.

14.3. Je nach Veranstaltungsart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85%

des Preises.

15. No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Veranstaltung fernbleibt, weil es ihm am Willen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibenden Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100% des Preises.


16. Rücktritt des Veranstalters vor Beginn der Veranstaltung

16.1. Der Veranstalter kann vor Beginn der Veranstaltung vom Dienstleistungsvertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Kunden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Veranstaltung.

16.2. Der Veranstalter kann vor Beginn der Veranstaltung vom Dienstleistungsvertrag zurücktreten, wenn sich für die Veranstaltung weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Veranstalters dem Kunden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:

a) 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,

zugeht.

16.3. Tritt der Veranstalter gemäß 16.1. oder 16.2. vom Dienstleistungsvertrag zurück, erstattet er dem Kunden den Preis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

17. Rücktritt des Veranstalters nach Beginn der Veranstaltung
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Preises befreit, wenn der Kunde die Durchführung der Veranstaltung durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften, störendes Verhalten gegenüber MitKunden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Veranstaltungsablauf oder MitKunden gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, den Genuss der Veranstaltung Dritter oder MitKunden zu beinträchtigen oder den Veranstaltungszweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Kunde dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.


18. Allgemeines Lebensrisiko des Kunden

18.1. Eine Veranstaltung bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Kunden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas oder Aufenthalt in alpinen Höhenlagen), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Veranstaltung verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Kunden und sind dem Veranstalter nicht zuzurechnen.

18.2. Nimmt der Kunde Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

19. Haftung
19.1. Verletzen der Veranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
19.2. Der Veranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Kunden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
19.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Kunden oder eines allenfalls mit der Veranstaltung verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Kunden fällt, darstellen (vgl 18.)

19.2.2. dem Verschulden des Kunden zuzurechnen sind;

19.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Dienstleistungsvertrag umfassten Leistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder

19.2.4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

19.3. Für Sach- und Vermögensschäden des Kunden die auf unvorhersehbare und /oder unvermeidbare Umstände, mit denen der Veranstalter nicht rechnen musste, zurückzuführen sind, sowie für entschuldbare Fehlleistungen bis hin zur Fahrlässigkeit, wird die Haftung in Entsprechung des § 6 Abs 1 Z. 9 KschG auf das Dreifache des Preises beschränkt.

19.4. Bei Veranstaltungen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Veranstalters, die Veranstaltung sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

19.5. Der Kunde hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Kunden haftet der Veranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Kunden oder Personen- und Sachschäden Dritter.
19.6. Der Veranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Kunden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Veranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
19.7. Dem Kunden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl 4.1.).
19.8. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Dienstleistungsvertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den Veranstalter.

20. Geltendmachung von Ansprüchen
20.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

20.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

20.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Kunden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Veranstaltung vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Veranstalter geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.


21. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr
Als Zustell-/ Kontaktadresse des Kunden gilt die dem Veranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Kunden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Kunden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

22. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Veranstaltungsteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Kunden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Kunde hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Kunden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

23. Gehzeitangaben und Tourenbeschreibung
Die Einschätzung des Veranstaltungs- oder Tourencharakters bezieht sich auf durchschnittliche Bedingungen und sind lediglich Richtwerte zur Orientierung. Die tatsächliche Gehzeit und Routenführung ergibt sich aus dem individuellen Gehtempo und Kondition der Gruppe und den örtlichen Verhältnissen. Schwankungen nach oben oder unten sind möglich. Aus abweichenden Gehzeiten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.

24. Fotos und zugesandte Dokumente
Fotos auf denen Kunden/Kundinnen abgebildet sind bzw. die vom Kunden zur Verfügung gestellte Fotos und Texte werden im Archiv der Grenzenlos KG abgelegt. Das Unternehmen behält sich vor, diese ohne weitere Nachfrage und ohne Nachweis des Namens und einem Veröffentlichungshonorar zur Abbildung im Rahmen der Aktivitäten des Unternehmens zu verwenden.

25. Veranstalter/Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag gilt die Zuständigkeit des für 6610 Wängle sachlich zuständige Gericht.

Hinsichtlich sämtlicher Belange, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag stehen gilt österreichisches materielles Recht.

26. Verhaltenskodex

Wir bewegen uns in der Natur und zum Teil auf Wanderwegen, privaten Straßen und Grundstücken, Schlepper- und Karrenwegen.

• Wir bewegen uns achtsam und lärmen nicht.
• Wir sind freundlich und rücksichtsvoll gegenüber allen die uns begegnen.
• Wir vermeiden jegliche Störung der Tierwelt in ihrer natürlichen Umgebung.
• Wir achten auf die Natur. Unseren Müll nehmen wir immer mit ins Tal.
• Wir verhalten uns vorsichtig bei der Begegnung mit Weidevieh, insbesondere wenn Hunde mit dabei sind und befolgen die Anweisungen unseres Guides.
• Bei Gefahr in Verzug (Gewitter, Wettersturz,..) suchen wir Schutz oder kehren um.
• Wir sind als Team unterwegs und helfen uns gegenseitig innerhalb der Gruppe.
• Sollten aufgrund des Betretens oder Überfahrens von Wegen, Trails oder anderweitigen Etappen unserer Tour Strafen resultieren, teilt sich die gesamte Gruppe die Kosten gleichermaßen.

Die Veranstaltungsteilnehmer/Kunden sind dazu angehalten diese Regeln zu beachten.

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